Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 90 Unzulässigkeit der Verhaftung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.04.2021 – 2 WDB 2/21Beiordnung eines bisherigen Wahlverteidigers als PflichtverteidigerZitiert von 2
- BVerwG, 14.08.2023 – 2 WDB 7/23Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
- BVerwG, 14.08.2017 – 2 WDB 5/17Zu den Rechtswirkungen eines Antrags auf VerteidigerbestellungZitiert von 3
- BVerwG, 20.12.2019 – 2 WDB 5/19Voraussetzungen für eine VerteidigerbestellungZitiert von 5
- BVerwG, 05.05.2015 – 2 WD 6/14Mitwirkung eines Verteidigers; Aberkennung des DienstgradesZitiert von 15
- BVerwG, 14.08.2023 – 2 WDB 6/23Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.06.2024 – 1 WB 41/23Prozesskostenhilfe; Anwendbarkeit im WehrbeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2020 – 2 WD 19/19Disziplinarische Ahndung eines 24fachen ReisekostenbetrugsZitiert von 14
- BVerwG, 30.07.2020 – 1 WB 20/19 · Erfolgloses WahlanfechtungsverfahrenZitiert von 1
26 Entscheidungen zu § 90 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.